21 Nicht minder steht der Beitritt zu dlesem Vertrage den jetzt oder in Zukunst mit Oesterreich zollverbündeten ltallenlschen Staaten frel. Artikel 27. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikatlons-Urkunden in dem Laufe des künftigen Monats in Verlin ausgewechselt werden. So geschehen Berlin am Neunzehnten Februar Eintausend achthundert und drei- undfunfzig. (9ez.) Otto von Manteuffel. von Bruck. (L. S.) (L. S. Friedrich von Pommer Esche. L. 5.) I. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Desterreich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischen— Zollsatze zuzulassen sind. A. Zollfreie Gegenstände. 1. Abfälle. Hierunter sind verstanden: Absälle und Abschnitze von rohen und gegerbten Häuten und Fellen; Blut, flüssiges und eingctrocknetes; Dünger, thierischer; Flechsen; Hörner, einschließlich Gemehörner und Hirschgeweihe, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Klauen und Füße oder Beine; Knochen, Knochenmehl (Spodium), Knochenschaum (Zuk- kererde); Leimleder; Abfälle von der Wachsbereitung (Bienenerde, Bienenkeule, Bienen- rab); Flockwolle (Absall bei dem Spinnen), Tuch= oder Woll-Trümmer (Abfall bei dem Weben), Scheerwolle (Abfall bei dem Tuchscheeren), Zupswolle oder Schuddywolle. Asche von Holz, ausgelaugte; Asche von Torf, Steinkohlen und Braunkohlen; Kalk- äscher oder Aschenerde; Lohkuchen oder ausgelangte Lohe; Oelkuchen und Oelkuchenmebl; Streulaub, Stroh, Häckerling (Häcksel), Spren (Kaff) und Kleie; Säge= und Hobel- Späne; Schlempe und Spülicht; Treber und Trester; Papierabschnihe (Papierspäne), Ha- dern oder Lumpen (Strazzen). · Glasgalle und Glasschaum; Schlacken von Erzen; Kupferasche; Münzgekräz (Sil- bergekräz, Goldschmiedegekräz, Kapellasche); Zinngekräz; Scherben von Glas, Thon- und Porzellan-Waaren.