ZJwischenzollsatz Denennung der Gegenstände. unter Zeutner 21 Allgemeine Bemerkungen. 4) Die in vorstehendem Verzeichnisse für Waaren aus einem besitmmten Material ver- elnbarten Jollbefreiungen und Zwischenzell-Säße sinden auf Waaren, welche aus elnem solchen Materlal in Verbindung mit elnem oder mehren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als derglelchen Ver- bindungen ausdrücklich zugelassen sind. 2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zoll-Tarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung. 3) Sollien einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßiien Eingangszoll-Säten ven geringeren, als dem für den Zwischenverkehr verein-arten Betrage unterliegen oder künftig unterworsen werden, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehre der allgemeine tarifmäßige Zollsag so lange erboben werden, als er den vereinbarten Zwischenzoll-Saß nicht erreicht oder übersteigt. Der im Ariikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsau findet auch auf diese Gegenstinde Anwendung. 4) Hinsichlich der in dem vorstebenden Verzeichnisse nicht enthaltenen Gegenstände kommen dic allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstre- ö