cken oder Jollämter jetzt oder künftig bestehenden Jollsähhe in dem allgemeinen Ta- rife jedes Staales zur Anwendung. II. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preu- ßen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können. 1) Abfälle und zwar: von Gerberelen das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen Häuten und Fellen; abgenupte alte Lederstücke; Hörner, Hornsplyen, Horuscheiben, Hornspäne; Klauen, Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein. 2) Blutegel. 3) Eckerdoppern (Knoppern), Knoppermehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, Galläpfel, Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Weinstein, doher 4) Gold= und Silber-Stufen 5) Granaten, rohe. 6) Häute, Felle und Haare, und zwar:; rohe (grüne, gesalzene, trockne) Häute und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm= und Ziegen-Felle; rohe Hasen= und Kaninchenfelle; Haare aller Art, einschlüssig Borsien. 7) Lumpen (Hadern) und andere Absälle zur Papler-Fabrikation: leinene, baumwol- lenc, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papierabschni- del (Papiersräne); Makulatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte Fischer- netz, altes Tauwerk und Stricke. 8) Nickel= und Kobalt. Erze und -Speise; Nickel-Metall und Nickel-Schwamm. 9) Seide und zwar: Seiden-Galleten (Kokons); Seidenabfille, ungesponnen; Seide, rohe, unfllirt oder filirt; rohe Nähseide. 10) Töyferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellan-Erde.) III. Zoll-Kartel. 8. 1. Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen C. 13 und §. 14) der Ein-, Aus= und Durch-