65 den Gemeindevorstaͤnden sodie den Handwerksbehörden deren gehörige Handhabung, den Kreispolizeibehörden aber deren Ueberwachung hiermit besonders zur Pflicht. Gera, den 5. November 1853. Uirstlich oNeußfBlguische, Regierung. Bretschneider. Schlick. 3) Gesetz über die Bestrafung von Jollvergehen gegen fremde Staaten, in welchen durch Hau. delsverträge die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Lini und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. vorordnen mit Vorbehalt verfassungsmäßiger Zusiimmung des Landtags, wie folgt: Art. J. Wenn von einem fremden Staate, in Erfüllung eines, die Gegeuseitigkeit bedin- genden Handels-Vertrags, die Vergehen wider die Reußischen Zollgesexe unter Strafe gestellt sind, so sollen zu Gunsten dieses fremden Staates die nachstchenden Strafbestim- mungen eintreten: S. 1. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= und Durchfuhr in dem fremden Staate verboten ist, diesem Verbote zuwider, ein., aus= und durchzu- führen, hat die Konsiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergeben (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem deppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn Thaler be- trägt, dieser Summe gleichkommen soll. 8. 2. Wer es unternimmt, dem fremden Staate die Ein-, Aus= und Durchgangs- Abgaben zu entzieben, hat die Konsidkation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergeben (Zolldefrandatlon) verübt worden ist, und zugleich eine,de vier-