124 ordnung den Kriminalgerichtsbehörden zugewiesen worden, ingleichen rücksichtlich aller übri- gen, vermöge der kriminalgerichtlichen Zuständigkeit überhaupt ihnen obliegenden Unter= suchungen; die Erbgerichte dagegen sind kompetent rücksichtlich aller der niedern Gerichts- barkeit verfassungsmäßig zugewiesenen Polizeivergehen, so weit sie nicht den Ortsvorstäu- den zugedacht gewesen, neuerdings aber den Kriminalbehörden übertragen worden sind. Zu Vermeidung fernerweiter Zweifel und Anstände wird solches hierdurch bekannt hemacht. Gera, am 24. Novenber 1853. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick. 8) Bekanntmachung, den Beitrilt der freien Stadt Hamburg zur Heimathskonvention betr. (Bubl. im Auus= und Bererdnungetl, am 7. Deember 163.) Nachdem unkerm 14. dse. Mts. auch die freie Stadt Hamburg dem Vertrage we- gen Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851 beigetreten ist, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, den 29. November 1853. Furstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. von Bretschneider. Semmel. 9) Verordnung, eine Verändtrung der Bestimmungen im §. 45 des Gesehes über den - Indizienbeweis betreffend. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Durch §. 45 des Gesehes über den Indizien-Beweis vom 30. Oktober 18322 ist verordnet, daß, wenn durch Anzeigungen zwar nicht völlige Gewißheit, wohl aber hohe