127 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 157. 1) Gesekz, betr. die Konsolidirung der Staatsschulden und die anderweite Organisation des Lan- " des-Kassen-usstechnastqswtsens. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna— den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 4c. Nachdem die Vereinigung der früher getrennt gewesenen einzelnen Theile des Für- sienthums Neuß J. L. unter einem Staatsoberhaupte erfolget und bei den Verhandlun- gen des konstituirenden Landtages der von Uns genehmigte Beschluß gefaht worden ist, die Landesschulden sämmtlicher Landestheile zusammenzuschlagen, hierdurch aber zugleich die Nolhwendigkeit gebeten ist, das Kassen= und Rechnungswesen möglichst einfach und übersichtlich einzurichten, so verordnen Wir zu diesem Zwecke unter Zustimmung des er- sten ordenklichen Landtages Folgendes: — 8. 1. Die bisher getrennt gewesenen Landesschulden der Fürstenthümer Gera, Schleiz und Lobenstein-Eberbdorf werden konselidirt und ruhen sortan nicht mehr auf den einzelnen vandeotheilen, sondern auf dem Gesammt-Fuüͤrstenthume Reuß J. L. 8. 2. Es gehören hierher die Schulden, welche auf den Steuer- und Kontributionskassen sewie auf den Ehausseebau= Kassen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf zeither geruhet haben. Der Gesammtbetrag dieser zu vereinigenden Passiven bildet die geschlossene Staats- schuld des Fürstenthums und darf ohne Zustimmung der Landesvertretung nicht erhöhet werden. 1 Ausgegeben den 14. Dezember 1853.