Der Androhung eines, in dem vorhergehenden 8. erwäͤhnten Angriffs wird es gleich geachtet, wenn der Betrossene die Waffen oder Werkzeuge nach ersolgter Aufforderung nicht sofort ablegt, oder wenn er die abgelegten wieder aufnimmt. 8. 1. Die säumtlichen in §. 1 dieser Verordnung erwähnten, zur Ausübung des Forst- schubes verwendeten Personen haben, so ost sie von den Wassen gegen Frevler Gebrauch hemacht haben, selbst in dem Falle, wo keine Verlehung statt gesunden hat, dies ihrem nächsten Vorgesepten sofort schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen, auch, soweit es ohne Gefahr für ihre Person geschehen kann, dem Verletzten — und zwar sofort — Beistand zu leisten, und wenn sie auf einen Frevler geschossen haben, nachzuforschen, ob derselbe dadurch verletzt worden sei. 6 . 5. Das Forst= und Jagdpersonal, ingleichen das zum Forsischuxe kommandirte Militär, sowie die übrigen nach §. 1 dieses Gesetzes zum Forsischutze zu verwendenden Personcn sind auf Grund gegenwärtiger Verordnung mit einer speziellen Instruktion über den Wassengebrauch zu versehen. 6. 6. Im Uebrigen werden alle bisherigen, gesetzlichen Bestlmmungen über den Waffen- Vebrauch beim Forst= und Jagdschuß, namentlich rücksichtlich des Fürstenthums Gera und der Pflege Saalburg die Verordnungen der früheren gemeinschaftlichen Landesadmini- stration vom 22. April 1806 und vom 28. Septbr. 1807, für das Fürsienkthum Schleiz das Mandat vom 1. August 1758 und die Vorschriften in §F. 12 des Forststrafgesehes vom 1. August 1806, sowie für das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf die Bestimmungen in §. 5 der Verordnung wegen Bestrafung der Jagdverbrechen vom 20. Oktober 1824 hiermit ausdrücklich aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Landes- fürstlichen Insiegel. So gegeben Schloß Osterstein, am 7. Dezember 1853. (L. S.) Heinrich der 62. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß. * v. Bretschneider. .=