133 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Jo. 158. 1) Geseh, die Intestaterbsolge betr. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aecltester regieren- der Furst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Bei der Verschiedenartigkeit der Bestimmungen, welche über die Erbfolge ohne Testament und Vertrag theils durch das gemeine Recht, kheils durch das ältere Sichsische Recht und einzelne Spezialvcrordnungen, theils durch Ortsstatuten und Gewohnbelten in Unseren Lan- den eingeführt sind und welche zu mannigfachen Zweifeln und Streitigkeiten gesühret ha- ben, ist es Uns als ein wesentliches Bedürfniß erschienen, über diese wichtige, in alle Lebensverhältnisse tief eingreisende Rechtsmaterie gleichförmige allgemeine Grundsätze auf- zustellen, und Wir haben daher im möglichsi genauen Anschlusse an die Gesetgebungen der Nachbarstaalen unter Zustimmung der Landesvertretung solgendes Geset zu erlassen be- schlossen: Eroter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. Eintrikt und Umfang der gesetzlichen Erbfolge. Die gesehliche Erbfolge (zuccoessio ab inteslalo) tritt bei jedem Nachlasse ein, sowelt über denselben weder durch Testament nech durch Vertrag rechtsgültig verfügt ist, oder dlese Versügung aus irgend einem Grunde nicht zur Wirksamkeit gelangt. Nssgegeben den 21. Dezember 1893. 70