134 8. 2. Auf Famillenstistungen, Fidcikommisse und ähnliche Einrichtungen, durch welche eine besondere Successionsart und Ordnung rechtsgültig festgesegt ist, leidet gegenwärtiges Ge- seh keine Anwendung. 1. Aufhebung der Regel, daß gesehliche und ln letzten Willen bestimmte Erbsolge nicht zugleich ein. trelen können. Hat der Erblasser nur zu einem, in Beziehung auf das Gauze bestimmlen (auota- tiven) Tbeile seines Nachlasses einen Erben ernannt (z. B. zu 1, zu 2 u. s. w.), wegen des Ubrigen aber nichts verfügt: so #undet in Ansehung des letzteren lediglich die gesetz- liche Erbfolge Statt; daher denn der ernannte Erbe, wenn er zugleich einer der geseh- lichen Erben ist, im Zweifel auch in dieser Fweiten Eigenschaft mit erbt. Aufhebung des Anwachsungorechts (jus eccrescend ) hinsichtlich der Miterben. Ebenso tritt, wenn mehrere Erben ernannt sind, die jedoch aus irgend einem Grunde nicht alle wirkliche Erben werden, hinsichtlich des erledigten Erbtheils die gesehliche Erbfolge ein. Sind in einem lepten Willen mehrere Personen zu Erben ernannt, es kann oder will aber eine derselben von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen, so sällt der dadurch erledigte Theil ebenfalls an die gesehlichen Erben des Erblassers. 8. 5. Tritt nach den unter 8. 3 und 4 gedachten Fällen testamentarische und Intestat- Erbfolge zugleich ein, so gehen, wenn der Erblasser nicht etwas Anderes bestimmt hat, die Erbschaftslasten, z. B. die Pflicht zur Abentrichtung der Vermächtnisse, gleichzeitig auf den Testamentserben und auf den gesehlichen Erben über, je nach dem Verhältnisse dessen, was jeder bekommt. 8. 6. Unterschied zwischen Erbiheil und Vermächtniß. Wer einen in Beziehung auf den ganzen Nachlaß bestimmten (guotativen) Theil desselben empfängt, wird stets als Erbe betrachtet. S. 7. Sind hingegen durch eine lehztwillige Verfügung keine solchen (zuotativen) Erb- theile, die sich auf den ganzen Nachlaß beziehen, sondern nur einzelne Gegenstände