145 Füunuft e Klasse. 8. 46. Erbsolde der Seitenverwandten der aussteigenden Linien. Von den Seitenverwandten der aussteigenden Linien (C. 29) gebührt demjenigen der Vorzug, welcher mit dem Erblasser einen nähern gemeinschaftlichen Vorfahr (Stamm- vater oder Stammmutter) hat, als die übrigen. Unter mehreren in dieser Hinsicht gleich nahen schließt derjenige die andern aus, welcher dem Erblasser dem Grade nach am nächsten steht. Mehrere auch in dieser Hinsicht gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Theilen.") . 17. Hlerbel macht es keinen Unterschied, ob dle Erben mit dem Erblasser mehrfach (5. 30) oder nur einfach verwandt sind.") 8. 18. 8 Treffen aber durch Vollgeburt Verwandte mit durch Halbgeburt Verwandten gleichen Grades zusammen: so erben zwar lehtere mit, die ersteren erhalten aber ein jedes zwei Kopstheile (S. 41).8) 8. 49. II. Erbfolge der Wahlverwandien. Wer unter Wahlkindern zu verstehen ist. Unter Wahlkindern sind sowohl an Kindes oder Enkels Statt Angenommene, die bisher unter keiner väterlichen Gewalt mehr standen (arrogali), als auch vollkommen oder unvollkommen an Kindes oder Enkels Stelle Angenommene zu versiehen, die üch bio dahin noch unter väterlicher Gewalt befanden, (adoptali). Anmerrung 8. In selgemem Falle 3. V. find N. und # ven der Ecbschast des A. ausgeschlessen: E. und F. erbalten deron, ene Nückücht auf rdie teprelne Verwandtschaft des enlten, leder zwel Fün fibell und der durch Halbgeburt vicwandte D. eln H ünf. tbeil.