160 fordern. Sie hat nur unter den Miterben, nlemals zum Vortheile der Gläubiger des Erblassers Wirkung. 8. 116. In den Fällen der 88. 106 und 107 findet die Aurechnung nur unter den Ab- kömmlingen des Erblassers Stalt. Miterben dieser Abkömmlinge und Vermächtnißnehmer können Anrechnung der Vor- empfänge nur den Pflichttheilserben gegenüber verlangen, wenn diese wegen Verletzung des Pflichttheils auf Einziehung der lehztwilligen Verfügungen antragen. S. 117. III. Von der Art, wie das Vorempfsangene angerechnet wird. Die Anrechnung geschieht dadurch, daß der Werth des Vorempfangenen zur Erb- masse derer, unter welchen sie Statt findet, (S. 1160) veranschlagt und sodann, nachdem der Gesammtbetrag derselben in die erforderlichen Erbtheile zerlegt ist, von dem Erbtheile des Empsängers abgezogen wird. 8. 118. Das Vorempfangene kommt, ohne Rücksicht darauf, ob es noch vorhanden ist oder nicht, nach dem Werthe in Anschlag, welchen es zu der Zeit gehabt hat, wo es dem Er- ben zugewendet worden war. Zinsen davon können nur vom Tage des Erbschaftsanfalls an gerechnet werden. 8. 119. Lepbvillige Bestimmungen des Erblassers über den der Anrechnung zu Grunde zu legenden Werth der Vorempfänge haben nur Wirkung, insoweit sie die Rechte der Pflicht= theilserlen nicht verlehen. Sechoter Abschnitt. Von der gesetzlichen Erbfolge der Versorgungs-Austalten. 8. 120. Dlejenige mit den Rechten frommer Stiftungen versehene öffentliche oder Privat- Anstalt, in welche Jemand auf Lebenszeit unentgeltlich zur Verpflegung aufgenommen worden und worin er verstorben ist, hat auf einen Drittheil des Nachlasses dieser Person ein, alle andere Erben ausschließendes Erbrecht. Dieses Erbrecht steht auch der Gemeinde selbst zu, welche den ganzen Verpflegungs- aufwand für eine Person bis zu deren Ende bestritten hat.