176 Achtet Abschnitt. Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften. Erblose Verlassenschaften sonen an den Staatssiskus S. 153. Ausnahme hiervon §. Wann ein Nachlaß für 4½ zu achten sei 65. 155. Rechte und Verbindlichkeiten des erbenden — 6 157. 158. Neunter Abschnitt!k. Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieses Gesehes Ss. 159—163.