179 Ausgenommen hiervon sind lahme oder sonst auf kurze Zeit untauglich gewordene Zug- thiere, welche uneingeschlrrt hinter dem Wagen hergehen und daher nur den fuͤr ledig gehendes Vieh vorgeschriebenen Saͤhen unterliegen. 3. Das Chausseegeld wird gefaͤllig und ist so oft zu entrichten, als ein Ort, in welchem eine Hebestelle befindlich, berührt wird. Ebenso ist das Brückengeld so ost zu entrichten, als die Brücken passirt werden. Bei den stärtischen Hebestellen wird die Abgabe in der Regel belm Auspassiren entrichtet, und sind beim Einpassiren in der Regel die Chaussec= und Brückengelrzettel der letzten Hebestelle vorzuzeigen. Dagegen bezahlen alle solche Fuhrwerke oder Reiter beim Einpassiren an den städ- tischen Hebestellen das Chaussee= resp. Brückengeld, welche noch keine inländische Hebestelle passirt haben, ingleichen zurückkemmende Vorspanupferde und Vieh aller Art, welches des Verkaufes oder Handels wegen einpassirt. 4. Den in Kutschen rc. Reisenden sind die Chaussee= und Brückenzettel an den Wagen zu bringen, wogegen die Führer aller anderen Fuhrwerke, sewie Reiter verbunden sind, solche am Schalter in Empfang zu nehmen. 5. Jeder Passant muß bei der Hebestelle auhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, Chausseegeld zu entrichten, und bat scch in letzterem Falle wegen seiner Befreiung zu legitimiren. Ausgenommen sind hiervon die kerrschaftlichen Equipagen, auch Posüillone, welche Extraposten, Posifuhrwerke oder Postpferde führen; diese haben jekoch bei der Ankunft am Schlage in das Horn zu sioßen. 6. Die Abgabe ist in Courrant zu entrichten, doch kann die Annahme von Scheide- münze nicht verweigert werden, wenn der Betrag der Ersteren, unter 5 Sgr. zurückbleikt. 7. Jeder, der Chausseegeld entrichtet, hat eine mit einem Stempel versehene Quittung über das von ihm bezahlte Chausseegeld (Ghausseezettel) zu fordern, dieselbe den Stener-, Wolizei= und Wegeaussichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen und bei Vermeidung noch- maliger Zahlung bei der nächsten von ihm berührten Hebestelle Behufs deren Coupirung