184 18. Unüichere oder unbekannte Personen können, wenn sie sich, das geordnete Chaussec- geld oder die verwirkte Strafe zu entrichten, weigern, oder sich Thätlichkeiten gegen die Ein- nehmer und Offzianten zu Schulden kommen lassen, mit Hülfe der nächsten Ortspolizei- Bebörde sofort arretirt und an das betreffende Fürstliche Kriminalgericht zur Untersuchung und Bestrafung abgeliefert werden. Auch darf in solchen Jällen die Alpfändung ras- sender Gegenstände und selbst die Arretur des Geschirrs eintreten. Die Pfänder sind je- doch sofort mit der Anzeige an das gedachte Gericht abzugeben. 19. Andere gröbliche Beleidigungen der Straßenban-Beamten, Offizianten und Einneb- mer unterliegen den bestehenden strafgesetzlichen Bestimmungen. 20. Bei Hinterziehung des geordneten Chausseegeldes haftet der Eigenthümer des Ge- schirres oder der Thiere für Abgabe, Strafe und Kosten. Derselbe Fall tritt ein, bei an- deren mit Strafe bedrohten Kontraventionen. 21. Wo in vorstehenden Bestimmungen und Verboten eine besondere Strase nicht aus- gesprochen worden ist, kommt für jeden einzelnen Kontraventionsfall, vorbehältlich der enva verwirkten böheren Krlminalstrafen, eine Ordnungsstrase von 1 Thlr. Cour. in An- wendung.