185 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 160. Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zum Gewerb= und Personalsteuergeseh betr. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Lini e und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. baben aus den bei Ausführung des Gewerb- und Personalsteuergesepes vom 1. Juli 1852 gemachten Erfahrungen die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einzelner Abänderungen und Zusätze zu dem gedachten Gesetze gewonnen und verordnen daher unter Beirath und Genehmigung der Landesvertretung Folgendes: 8. 1. Zu 8. 9 des Gesehed. Von der Umlegung der Steuer. Das Ministerium kann auch bei sich ergebenden Mängeln der Abschätzung für die Genossen eines und desselten Gewerbes für einzelne Orte des Landes einen (#esammi- stenerbetrag auswerfen und dessen Nepartition den sämmrlichen Gewerbogenossen auf- geben. Bei dieser Repartition darf jedoch der niedrigste Indiridnalstenersaß nicht unter den gesetlich zulässigen Steuersatz berunter geben. Durch die Fesistellung eines solchen Gesammtbetrags kreten die für die einzelnen Ge- werbsgenossen in den Katastern ausgeworfenen Steuersäle für die Dauer der Feststellung außer Kraft und ist die Gesammtsumme von sämmtlichen Grwerbsgenossen 14, verkreten. Ausgedeben den 30. Dezember 1853.