S — — d ) e) — S — 189 wohl aber koͤnnen Zinsen nicht anderweit zur Besieuerung gezogen werden, welche im besteuerten Ertrage eines gewerblichen Unternehmend mit inbegriffen sind. Veträgt das in diese Kategorle gehörige, (s. 49 a. B. und c.) zu rechnende Ge- sammteinkommen eines Steuerpflichtigen nicht mehr als Jwanzig Thaler, so ist eine Stener davon nicht zu erheben. Personen, welche außer dem dieser Unterabtbeilung angehörigen Einkommen einen andern Erwetb nicht haben, sind in der . Klasse des Tarifs freizulassen, .-- -blosmit0,5deoTai-iffach s - - - - "6 l 1 - " " " 0. 7. "“ - 0,3 . 0.9. - in den uͤbrigen Alassen abir mit den vollen tarifmäßigen Ansänen zu besteuern. Naturalgesälle sind nach Durchschnittspreisen in Geld zu verauschlagen. „Forklaufende Unterstüpungen, welche Jemand von Andern empfängt, sind in der Hand des Empfängers steuerbar, wenn der Geber zu Verabreichung derselben sich rechtsverbindlich gemacht hat. Das eheweibliche Ginkommen, ingleichen das Einkommen unmündiger Kinder, an welchem bezichentlich dem Ebemanne und Vater der Nießbrauch zusteht, ist zum Einkommen der Legtern zu schlagen und von denselben daher zugleich mit anzuge- ben und zu versteuern. Wo der Niehbrauch dem Ehemanne oder Vater nicht zusiehr, ist Angabe und Versücuerung getrennt zu bewirken. Das Einkommen furistischer oder moralischer Personen ist von deren Verwaltern, das Einkommen Unmündiger aber von den Vommündern derselben, und zwar das Letere der Steuerbehörde desjenigen Orts, wo die betreffende rbervozmundschaftliche Behörde ihren Siß bat, anzugeben. (Vergl. jedoch vorstehend unter (.) Der wiederholten Einreichung einer Deklaration für dos folgende Jahr (65. 19 d.) bedarf es in den Fällen nicht, wo eine Beränderung nicht stattgefun- den hat, in deren Folge das ketreffende Einkommen in eine höherc oder niedere Klasse getreten wäre, oder bei Veträgen über 5000 Thaler um weniger als ein Jehntel der bis dahin angenommen gewesenen Schäßtung gestiegen ist. Es sind da- ber die früheren Ansätze im Kataster für das nächste Jahr beizubehalten, wenn nicht entweder eine Abänderung vom Betheiligten veranlaßt und von der Abschäß- ungsbehörde für angemessen und zulässig besunden wird, oder die Lehtere selbst bei deer Katasterrevision zu Ergebnissen gelangt, welche eine Erhöhung der bisherigen