215 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. No. 162. 1) Verordnung, die Stelluug Fürüllicher Kammer im Berhältnisse zu den übrigen Behörden des Landes betreffend. (Pukl. im Amis= und Vererdnungstl. am 4. Januar 1881.) Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Linie und deß ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Um die Stellung der Fürülichen Kammer im Verhältnisse zu den übrigen Behör- den des Landes bei Ausübung der ihr durch die Verordnung vom 21. Juli 1852 über- magenen Befugnisse näher zu bezeichnen und abzugränzen, bestimmen Wir Folgendes: Die Kammer ist dem Ministerium unmittelbar untergeordnet und stehet zu ihm in demselben Verhältnisse, wie das Landesjustizkollegium und das Konsistorium. 2. Sie berichtet an das Minisierium und kommunizirt mit den ihr gleichsiehenden Behörden; an die übrigen Behörden erläßt sie Ersuchungen oder Veranlassungen. 3. Sie ist den Behörden und den sonst mit ihr Verhandeluden gegenüber als Vertreterin des Landcsfürsilichen Kameralsiskus für ausreichend legitimirt anzusehen. Nur kat sie sich in allen Fällen, welche der Höchsten Entschließung unterliegen, aus- drücklich auf diese und auf das Datum der dieselbe enthaltenden Höchsien Verfüg= ung oder des einschlagenden Ministerial-Reskripres zu beziehen. Ausgegeben den 11. Jannar 1851. 37