218 13. November 1841, endlich vom 4. April 1853 bestehenden Zoll= und Handels- vereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Joll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Al- tenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudol- stadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der Fürstlich Reuhischen Länder älte- rer und jüngerer Linie, — des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Franksurt: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning und Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alerander Max Philipsborn und andererseits Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont: Höchst Ihren Geheimen Nath Carl Wilhelm von Stockhausen, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratistkation, solgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Der wegen des Beitritts Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont mit dem Fürstenthume Pyrmont zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 11. Dezember 1811 abgeschlossene Vertrag soll bis zum letzten De- zember 1865, jedoch mit nachfolgenden Veränderungen, verlängert werden. Artikel 2. Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont übernehmen auch ferner die Verbindlichkeit, im Fürstenthume Pyrmont den im Inlande bereiteten Rübenzucker dersel- ben Besteuerung zu unterwersen, welche in den übrigen Staaten des Zollvereins be- sieht. Zu dem Ende sollen wegen Anwendung der dieserhalb im Zollvereine bestehenden hesehlichen und adminisirativen Bestimmungen und Einrichtungen im Fürstenthume Pyr= mont und wegen deren etwaiger künftiger Abänderung dieselben Verabredungen maahge- bend sein, welche in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages vom 11. Dezember 1811, den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollspüem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend und in dem dazu gehörigen Separat-Artikel 2 in Bezug auf die Zölle getrofsen worden sind. In Folge dessen wird zwischen dem Könlg-