232 terziehen, insonderheit die durch §. 0 des Gesetzes über die Personal= und Gewerbsteuer ihnen zugewiesenen Funklionen zu erfüllen, im Allgemeinen aber in der Eigenschaft als Kreissieuerbehörden das Interesse der Hauptstaatskasse in jeder Beziehung wahrzunehmen und jede zu ihrer Kenntniß kommende Beeinträchtigung des Steuerinteresse der vorgeseh- ten Behörde pflichtmäßig anzuzeigen. 8. 22. Die Eröffnung der Hauptsiaatskasse erfolget mit dem 1. April ds. Is.; bis dabin haben die biéherigen Steuerkassen und andere Spezialkassen-Verwaltungen ihre Funktio- nen forkzusetzen, ihre Geschäftseinrichtung aber so zu treffen, daß sie den Uebergang ih- rer Rechnungen und Bestände an die Hauptstaatskasse vorbereiten und am 1. April ohne Schwierigkeit bewirken können. Gera, den 9. Jannar 1851. Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. von Bretschneider. Echlick. 2) Bekanntmachung, die Auflösung der bisherigen Vertragsverhältuisse mit dem Königreiche Belgien betreffend. (Wa#l. im Amts= und Vererdnungekt, am 18. Januar 1894.) Da durch die zeither stattgesundenen Verhandlungen eine weitere Vereinbarung we- Ven Fortsetung des unterm 1. September 1841 zwischen dem Deutschen Zoll, und Handelsvereine einerseits und Belgien andrerseits abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtovertrages (No. 82 der Gesetzsammlung) nicht erzielt worden ist, so sind die Bestimmungen dieses Vertrags und der dazu gehörigen Additionalkonvention vom 18. Februar 1852 (Nr. 123 sub 4 der Gesetzsammlung) sewie der darauf begüglichen Uebereinkunft vom 26. Juni 1816 zur Unterdrückung des Schleichhandels (No. 91 suh 181 der Gesetzsammlung) und vom Jahre 1847 hinsichtlich der Steuerbefreiung der bei- derseitigen Handelsreisenden (No. 92 sub 188 der Gesepsammlung) vom 1. des lau- senden Monats ab außer Anwendung getreten.