234 sind, gegen die Weiterverbreitung ansieckender Viehkrankheiten rechtzeitig einzuschresten und die geeigneten Vorkehrungsmahregeln anzuordnen. Zu möglichster Verhütung der hbieraus entspringenden Gefahren machen wir den sämmtlichen Gemeindebehörden des Landes, welchen nach §. 5 des Gesetzes vom 29.JJuli 1852 die ortepolizeilichen Verfügungen bei ausgebrochenen Seuchen obliegen, hiermit ganz besonders zur Pflicht, von den zu ihrer Kenntniß kommenden Spuren von Vieh- seuchen bei der betreffenden Kreiopolizeibehörde ungesäumte Anzeige zu erstatten, sowie wir denn auch die sämmtlichen konzessionirten Thierärzte des Landes auf die nach 8. 14 der Instruktion vom 19. Mai 1812 (Nr. 137 der Gesetzsammlung) ihnen obllegende gleiche Verpflichtung hiermit verweisen und zugleich für die Letzteren bestimmen, dah sie bei Unterlassungen außer der sie geseplich treffenden Berpflichtung zum Schadenersah eine Ordmungsürase ven 5 Thlr. im Wiederholungsfalle aber die Einziebung ihrer Konzes- sion zu gewärtigen haben. " Gera, den 21. Jannar 1851. Fürstlich Naf Plauisches Ministerium. Für den Minisler: Dr. Kreßner. Scklick. 5) Verordnung, die Grundsieuer von Pfarr. und Schulgrundstücken betr. (Pntl. im Amts= und Vererdnungskl. am 3. Fetmor 1851.) Seildem in Folge des neuen Grundsteuersystems auch die nach der bisberigen Ver- fastung steuerfrei gebliebenen Pfarr= und Schulgrundstücke der Grundsteuer unterworfen wonen sind, ist unter Hinweisung darauf, daß die Geistlichen, Kirchen= und Schuldiener, welchen dergleichen Grunksiücke zur Venutzung als Befoldungsstücke überwiesen sind, nicht Eigenthümer sendern bloße Nuhnießer seien und sie im Verhälmiß zu solchen Be- amten, deren sestes Geldeinkommen der Personalsteuer unterlieget, wesenklich böher zur Sieuer herbeigezogen werden würden, wenn ihnen die Grundsteuer angesonnen werden selme, von mehrern Seiten schon die Frage angeregt worden: eb überbaupt die Verrflichtung zur Entrichtung der auf derartigen Grundstücken haftenden Grundsteuern die Nuynießer, die Pfarrer und Schuldiener, kreffe, oder ob nicht vielmebhr diese Steuern aus den betrefsenden Kirchenärarien oder von den Pfarr= und Schulgemeinden zu übertragen seien? —