236 del, verwirket eine, im Wiederholungsfalle zu verdoppelnde Geldstrase von fünf Thalern. Fernere Zuwiderhandlungen gegen obiges Verbot sind mit angemessener Gesängnißsirase zu ahnden. Die, etwaige Ausslucht des Hauswirhs, als sei das Hinzukommen junger Mannspersonen wider seinen Willen geschehen, kann nur in dem Falle Berücksichtig- ung finden, wenn seine ernstliche Aufforderung an dieselben, sich zu entfernen, ohne Erfolg geblieben und er dem Gensd'armen, oder im Falle dessen Abwesenheit, dem Gemeindevorstand sofort Anzeige gemacht hat. " 3. Wenn sich Schulkinder in den Rockensiuben einfinden, die nicht zur Familie des Hauses gehören, so sind sie von dem Hauswüthe sofort wegzuweisen. Unter- läßt er dies, so ist er in das Doppelte der unter 2 angedroheten Geldstrase zu nehmen. 4. Den Gemeindevorständen und dem Polizeipersonal wird hiermlt zur Pflicht gemacht, die Einhaltung gegenwärtiger Verordnung sireng zu überwachen, sowie uͤberhaupt Jedermann aufgesordert wird, alle zu seiner Kenntniß gelangenden Zu- widerhandlungen gegen dieselbe bei der zuständigen Gerichtsbehörde ungesäumt zur Anzeige zu bringen. Insbesondere werden noch die Dienstherrschaften und Hausväter ermahnet, dasür, daß von Seiten ihrer Dienstboten und Haussöhne wider obiges Verbot ulcht Vehandelt werde, möglichste Sorge zu tragen. Gera, am 31. Januar 1854. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Semmel. — — — Berichtigung zu No. 160 der Gesetzsammlung enlhallend das Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zum Gewerbe= und Personalsteuer- ese etreffend. In im t. 3. dieses achtragesehes aufgeslellten Tarisf für die Besteuerung des Zins- uur un muh es in der Klas an 500 bis mit 330 500 bis mit 600. helßtu: