267 Gesetz sammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 167. 1) Nachtragsverordnung, die Verwaltung der Landesherrlichen Domanial, und Familien= Fideikommißenter betr. (Publ. im Amls= und Vererrnungskl. am 12. Juli 1831.) Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte- ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Im Nachtrage zu der Verordnung, die Verwaltung der Landesherrlichen Domanial= und Familienstdeikemmißgüter letreffend, vom 21. Juli 1852 bestimmen Wir hierdurch Folgendes: KC. 1. Unsere Forsidirektionen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf sollen, eine Jede innerhalb ihres ressortmäßigen Bereiches, ganz dieselbe Stellung einnehmen, wic sie nach F. 5 der gedachten Verordnung Unserer Kammer vorzezeichnet ist. 8. 2. Die Kammer wie die Forsidirektionen haben künftig in allen zu ihrem Ressort ge- börigen Angelegenheiten unmittelbar an Uns zu berichten und von Uns unmittelbare Entschließung zu empfangen. 8. 3. Sie sind dafuͤr verankwortlich, daß das Unsercm Fürstlichen Hause zustehende Do- manial- und Fideikommiß-Vermögen in keiner Art geschmälert, vielmehr alle durch Ver- Ausgeseken am 9. August 1851. 10