271 5) Bekanntmachung, die mit den Königl. Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegen- heiten und der Justik zu Dresden vereinbarte Modißkation des Art. 45 der unter dem 12. Juni 1845 mit dem Königreiche Sachsen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshilfe abgeschlossenen Konvention betreffend. Mit höcher Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten ist zwischen dem unter- zeichneten Fürstlichen Ministerium und den Königlich Sächsischen Ministerien der aus- wärtigen Angelegenheiten und der Justiz eine Abänderung des Art. 45 der unterm r- 1815 (Br. VI. pag. 90 und folg. der Gesehssamml.) abgeschlossenen Konvention über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Kriminal= und Polizei- untersuchungen enwachsenden Kosten vereinbart worden. Es wird die diesseits darüber aungefertigte Erklärung nachstehend zur gebührenden Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die vereinbarte Abänderung selbst- verständlich keine rückwirkende Kraft auf bereits gegenseitig zugerechnete Verläge haben kann. Gera, den 28. Juli 1854. Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. Für den Minister: UDr. Kreßner. Semmel. Die Regierung des Fürsienthums Reuß j. L. und die Königlich Sichsische Regierung sind mit einander übereingekommen, den Art. 15 der unterm 1 Vt 1815 abdeschlosse- nen Konvention über die beistung gegenseitiger Rechtshülfe in Betreff der in Kriminal- und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerlchtsbehörde des einen Stants an eine solche des andern bei letzterer baare Auslagen nothwendig werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Vehörde eine Vergutung dieser Aualagen und Kosten niemals angesonnen werden, und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der Staatskasse, oder dem. Angeschuldigten oder senst einem Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl. jedoch Art. 2.) Zu solchen baaren Auslagen und sousligen Kosten werden insbesendere gercchnet: alle Auslagen für Verpflegung, Trausport und Bewachung der Gefangenen, Boten-