273 Gesetz sammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 168. Regulativ über Erhebung und Controlirung der Spielkarten-Stempel-Abgabe. In Gemäsheit der durch das höchste Patent vom 22. Juli dss. Is. dem Fürsilichen Mintsterium ertheilten Ermächtigung wird bierdurch zu Ausführung der wegen des Kar- tenstempels ergangenen allgemeinen Bestimmungen Folgendes verordnet: 8. 1. Vom 1. Okiober dssô. Js. an ist der Gebrauch ungestempelter Spielkarten verboten. 8. 2. An Spielkartenstempel wird erhoben 10 Sgr. von einer Tarokkarte, 5 Sgr. von einer L'Hombre= oder Whistkarte, 2 Sgr. 6 Pf. von einer deutschen Spielkarte. Die Abstempelung geschieht mittelst eines Stempels, auf welchem das Fürstliche Wappen und der Preiß der Stempelabgabe sowie die Jahrzahl angegeben sind, mit schwarzer Farbe. Zu Anfang jeden Jahres wird die neue Jahrzahl dem Stempel beigesügt und durch Ausgegeben den 29. Seplember 1854. 12