289 Gesetz sammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 169. Auf Höchsien Befsehl Sr. Durchlaucht des Fürsten werden die von der hohen deut- schen Bundesversammlung in ihrer 20. und 21. Sitzung gefaßten Beschlüsse, enthaltend Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauches der Presse und Maßregeln zur Aufrechterhaltung der geseblichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde, insbesondere wegen des Nereins- wesens, mit dem Beisügen zur öffentlichen Kenntniß sowie zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die diesseitigen Gesetze vom 5. Juli 1852, die Regelung der Presse, sowie das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend, insoweit sie nicht durch vorstebende Beschlüsse vervollständiget oder modistzirt werden, in unveränderter Geliung fortbesiehen. Gera, am 25. September 1854. Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick. I. Beschluß. Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bundesregierungen, nach Bedürfniß eingreifendere Anordnungen zu tressen, werden nachstehende allgemeine Be- stimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse festgeseht: 8. 1. Alles, was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschristen an- Ausgegeben am 29. September 1854. 44