290 geordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugniße der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle anderen durch mechanische Mitrel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schristen und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. 8. 2. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch= oder Steindruckers, Buch= oder Kunst- händlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesekabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundesstaaten die Erlangung elner besonderen persönlichen Konzession (obrigkeitlichen Bewilligung) erforder- lich und nur denjenigen Gewerbtreibenden, welche eine solche Konzession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von Druckschristen und der gewerbsmäßige Verkehr mit denselben, nach Maßgabe der Konzession (obrigkeitlichen Bewillung), ge- stattet sein. Die Einzlehung der Konzession (obrigkeltlichen Bewilligung) im Falle des Mißbrauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurtheilung, sondern auch auf administratlwem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach voraus- gegangener wiederholter schristlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbetreibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen. Konzessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne derartige vorhergegangene Einschreilungen auf adüinistrativem Wege eingczogen werden. 8. 3. Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgesireut, angeboten, vertheilt oder angeschlagen werden. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 8. 4. Auf jeder im Bundesgeblete erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreikung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Dessenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags= oder Kommissionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. g. 5. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe, oder minkrstens