293 frei und in elner der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden Nummern zur Versügung gestellt werden. 8. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen, na- mentlich wissenklich falsche Angaben in Erfüllung den in den ö§s. 4 und 7 enthaltenen Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen. S. 16. In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, Anrei- zung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafsgesetze verboten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein. Insbesondere muß durch die Strasgesebgebung Vorsorge getroffen werden für die Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zum Hoch= und Landesverrathe und zum Aufruhr, sowie der Militänpersoncn oder Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam; zur Widersezung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Ge- waltthätigkeiten, zu ungeseplichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu ungeset- licher Bewaffnung; zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkelt, zur Verwelgerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen; zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit. Die Strafbarkeit selcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch dann eintreten, wenn die Ausforderung ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecherischen Handlung sicht und ohne Erfolg geblieben ist. S. 17. Die Strasgesetzgebung jedes Bundesstaakes hat gegen nachfolgende Angriffe durch die Presse ausreichenden Schup zu gewähren und solche mit angemessenen Strafen zu bedrohen: Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegenstäude der Verehrung einer anerkannten Religionsgesellschaft; Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatseinrichtungen, auf die leteren selbst, auf vie Anordnungen der Obrigkeit, auf die zur Handhabung derselben lerufenen Personen, die Beleidigungen der letzteren, der Negierungen und des Oker- hauptes eines fremden Staates. Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe erdichteter, oder