299 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 170. 1) Verbot geden Annahme von Kronenkhalern und Zehn und Zwanzig.Kreuzerstücken bei den öffentlichen Kassen. (Pukl. im Amis= und Vererdnungsbl. am 2. Augusl 1831.) Es hat sich in neuerer Zeit ein auffallender Andrang von Kronenthalern und K. K. Oesterreichischen Zehn= und Zwanzig-Kreuzerstücken bei den öffentlichen Kassen bemerllich gemacht, weshalb, um die Lehtern bei den dermaligen Koursverhältnissen dieser Münzsorten vor möglichen Nachtheilen und Verlusten zu bewahren, mit Höchster Geneh- migung Sr. Durchlaucht des Fürsten die wegen deren Annahme bestehende Besiimmung im §. 16 der unterm 18. Dezember 1810 für simmtliche Landestheile gleichmäßig ergan- genen Verordnung hiermit außer Kraft geseyt und verordnet wird, daß von jeßt ab die genannten Münzsorten bei keiner öffentlichen Kasse mehr an Zahlungsstatt angenommen werden dürsen: als wonach die öffentlichen Kassenbeamten und das Publikum sich zu achten haben. Gera, den 29. Juli 1851. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. Für den Minister: Dr. Kreßner. Scklick. Ausgegeben am 18. Oflober 1854. 46