337 Gesetzsammlung ür die Fürstlich Neuzischen Lande jüngerer Linie. No. 173. 1) Bekanntmachung, die Befreiung der Angora= und Kameelhaare vom Eingangszoll betr- (Pukl. lm Amts= und Verornungsbl. am 18. Olleber 1351.) Nach der Bestimmung unter Position 11. d. Abtheilung II. des Vereins-Zolltariss sind „Ziegenhaare“ vom Eingangsgolle frei, während „Angorahaare" und „Teftik., (seines Ziegenhaar) als Material nach dem amtlichen Waarenverzeichnisse zu jenem Tarif der allgemeinen Eingangsabgabe untersiellt sind. Nachdem sich nun die Regierungen der Zollvereinsstaaten dahin verständigt haben, daß „Angorahaare" und „Teftik“ gleich den gemeinen Ziegenhaaren nach Position 11. d. Abtheilung II. des Zolltarifs vom Eingangszolle freigelassen und daß hiernächst auch die „Kamerlhaare“ der vorgedachten Tarif-Position unterstellt werden sollen: so wird solches als Berichtigung und bezüglich Vervollständigung des gedachten amtlichen Waarenverzeichnisses hiermit zur öffentlichen Kennmiß gebracht. Gera, am 11. Oktober 1851. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Semmel. 2) Bekanntmachung, das mit dem K. K. Oesterreich. Ministerium der auswärtigen Angelegen. heiten und des Kaiserl. Hauses entroffe srerre, wegen Ausdehnung des Zundesbe- v. 26. 5 (Pukl. un Amts= und ni-- am 23.Okteker 13½ 1.) Mit Hüchster Genebmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten ist zwischen dem unter- zeichneten Fürstlichen Ministerium und dem Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Ministerium Auegegeben am 10. Jannar 1855. 52