353 *x — Abtr. LSgr.] M. Gralis und soll die obige Gebühr nur von sol- chen, welche im Orte in Arbeit gestanden und deren Wanderbücher mit einem Arbeitszeugniß zu versehen sind, erhoben werden. 31 Für ein Gestndezeugnißbuch inel. des Verlages — — 320 ein Zeugniß oder eine Beglaubigung in rasselbe . —1— 33 ceine Paßkarte — 5— 31% einen Paß bei dem Ministrium d ver 2 — 15 35. einen Pah bei den übrigen Behörde . —2 6 bis — f 6 36|. Verkfügungen, durch welche Strafen und Koslen erlassen oder angebrachte desfallsige Erlahgesuche abgeschlagen wer- den, sind kosteufrei. Wiederholt aber ein abgewiesener Supplikant sein Gesuch, so sind für die ab iüligliche e solurion und deren Auoferligung . 10 — bis — 15— anzusetzen 37 fuͤr — geines Arztes, Pharmazenten, Chirurgen oder Thierarztes 1) eines Arzees oder Pharmazeuten, der die Selbst- verwallung einer Apotheke erlangen will: A. An die Mitglieder der Prüfungs, emmissen: a. die mündliche Prüfung 2— b. die schriftliche Prüfung 1— . die praktische Prüfung 1— d. Bericht und iutachten über das Resuttai 1— B. An die Behör a. Leitung *vê dhsss der usung . 1——— b das Prolok . 1—-— Adnnntondfchcm . .. . —20— 2) elnes hderndnh I. Kos sse: zu a. . 1120— . b. — 25— *—— — 25 .4 —2