888 22) Gesetz, betr. den Steuersatz von inländischem Rübenzucker und die Eingangszölle von aus. ländischem Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1. September 1855 bis Ende August 1837. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hiermit auf Grund einer unter den Regierungen der zum Deuischen Zollver= eine gehörenden Staaten am 4. AMpril 1853 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Be- steuerung des Rübenzuckers, mit Vorbehalt später einzuholender Landständischer Zustimm- ung, was folgt: 8. 1. Während des zweijährigen Zeilraums, vom 1. September d. J. bis Ende August 1857, wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker wie zeither mit sechs Sibergroschen vom Jollzentner der zur Juckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. §. 2. Während des in dem §. 4 bezeichneten Zeitraumes ist an Elngangszoll von ausländischem Zucker und Syrup ebenfalls wie zeither zu erheben und zwar von