393 richts und des Kousistoriums an Uns Selbst zu richten sind, so wie auch diesem ent- sprechend die Entschließungen darauf in Form landesherrlicher Relkripte ergehen werden. Schloß Ostersteln, den 23. August 1855. Heinrich d. 67. F. R. v. Geldern. 4) Höchste Verordnung, veränderte Kompetenzerhältnisse in Verwaltungs= und Polizeiangele- Venheiten betr. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.. Um dem dringend gewordenen Bedürfnisse einer einfacheren und sachförderlicheren amtlichen Behandlung der Verwaltungs= und Polizeiangelegenheiten abzuhelfen, sind nachstehende ändernde und ergänzende Bestimmungen über den Geschäftskreis Unserer landesherrlichen Behörden von Uns genehmigt worden: 1. Hinsichtlich der Landgemeinden und ihrer Bezirke werden die nach Inhalt der 88. 167 bis 174 der Gemeindcordnung vom 13. Februar 1850 der Regierung zukommenden Amtabefugnisse und Obliegenheiten auf die Landrathsämter über- tragen. Dieselben haben ein jedes in den Landgemeinden seines Bezirks die in obigen Gesehesbestimmungen angeführten Geschäftsangelegenheiten, (insoweit dieß ohne Nachtheil für die Sache thunlich, im Wege mündlicher Verhandlung) zu er- ledigen. Die unmittelbaren Berichtserstattungen der Vorsiände der Landgemein- den an die Regierung kommen in Wegfall, vielmehr haben in Fällen, wo dieß wegen wichtiger oder zweifelhafter Verhältnisse oder vermöge besonderer Einricht- ungen nothwendig, wie z. B. bei der Aufnahme von Aualändern oder Ausfer- tigung von Heimathscheinen für das Ausland, die Landratboämter an die Re- gierung zu berichten. Gegen Entscheidungen der Laudrathsämter findet Berufung an die Regierung Statt.