45 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 180. 1) Landesherrliche Verordnung, das Ablösungswesen betr. (Pukl. im Amtis= und Becttnungstl. am 7. Novtr. 18635.) Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Vüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. kinden uns, um die entstandenen Zweifel über die Ablösbarkeit der guttherrlich-bäuerll- chen Lasten und wegen des dabei zu beobachtenden Verfahrens zu beseiligen, in Berück- sichtigung des sich kund gebenden dringenden Bedürfsnisses zu nachslehenden Anordnungen bewogen: 1. Die Gesetze, welche über das Ablösungswesen in den verschiedenen Landestheilen vor deren Vereinigung ergangen sind, namentlich das Lobenstein- Ebersdorfer Gesepx über Ab- lösung der Frohnen, Hutungsbefugnisse und Naturalabgaben vom 22. März 1836, das Geselz über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 23. März 1838 für das Für- stenthum Gera und die Gesehze über Triftablösungen und Gemeinhbeitstheilungen vom 27. Dezbr. 1812 und über die Ablösung der Becthe= und Klauenstener vom 17. Juli 1845 für das Fürstenthum Schleiz sind von Unseren Behörden als güliig in Anwendung zu bringen, da dieselben nirgends durch ein neueres Geseh ausdrücklich aufgehoben sind und die entgegenstehende, auf eine Gesehesänderung abzweckende Bestimmung im §. J3 des aufgehobenen Gesehes vom 30. November 1849 mit diesem lelbst in Wegfall gekom- men ist. Ansgeheben am 28. November 1855. 55