49 Gesetzsammlung ür die Fürstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 181. In Folge der veränderten Einrichtung der Grundstenerkataster ist es nothwendig geworden, die früheren Bestimmungen über die Elnrichtung der Kataster und über das Nachtragen der Veränderungen zu modistziren. Mit Höchster Genebmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird daher das nachstehen- de Regulativ, die Einrichtung der Flurbücher, der Grundsteuerkataster und der Besip- standsverzeichnisse, sowie das Nachtragen der Aenderungen betreffend, und die angehängte Taxordnung hierdurch zur allgemelnen Kunde gebracht, und wird zugleich Folgendes ver- ordnet: 1. Diese Verordnung kritt sofort mit ihrer Publikalion in Krast. 2. Die Bestimmungen der durch die Ministerial-Verordnung vom 6. Dezember 1852 publizirten I. Instruktion zu Aufstellung der Kataster, II. Instruktion zu Nachtragung der Veränderungen 2c. und A#ll. Verordnung, die Behandlung der Besigstandsverzeichnisse beireffend, werden, insoweit sie nicht in dem nachstehenden Regulativ wiederholt sind, hier- durch außer Kraft gesept. Gera den 13. November 1855. Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. v. Geldern. Schlick. Ausgegeben am 12. December 1855. 66