455 lichen Honorars, wie wohl nur in seltenen und zu einer besonderen Ausnahme geeigne- ten Fallen, andurch ermächtigen wollen. Desfallsige Resolutionen erfolgen kostenfrei durch die gedachten Kollegien, wenn nicht wegen ungebührlicher und unzulässiger Wiederholun- gen des Gesuches dem Anwalt oder Notar die Kostengeltung für diesen Fall angedroht worden ist. *8. Da Zweckmäßigkeit der Arbeit die nächste Vorbedingung der niederen oder höheren Vergütung ist, so haben die Gerichte, Sachwalter und Notarien alle unnützen Expedltio- nen, Spaltungen und Verweitläuftigungen der Geschäste, um die Anwendung mehrerer Sportelsätze möglich zu machen, zu vermelden und insbesondere die Sachwolker der Ein- bringung zweckloser Schristen oder unnöthiger zur Sache nicht gehöriger Abschweisungen in denselben sich gänzlich zu enthalten. Unnüße Expeditionen und Schriften werden ohne alle Rückücht abgestrichen und weitläusige, oder gehaltlose Schriften ohne Verücksichtigung ibres Umfangs nur mit dem, ihrem Gehalte entsprechenden Ansatze bonorirt. Es gilt in der Regel der für eine Expedition gestaltete Ansag auch für die Herstellung aller noth- wendigen Vorbediugungen derselten Die nicht zur gebörigen Jeit eingebrachten und daber unberücksichtigt zu lassenden Sachwalterschriften bleiben ohne alle Vergütung. 8. 9. Bel Pruͤfung und Festsiellung von Liquidativnen ist sich jederzeit sireng an die Tax- ordnung und an die in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu balten und es snd dieselben um so sorgfältiger in Acht zu nehmen, wenn die Ligui- ration eine Kostenrückerstallung betrisst, indem alodann diesenigen Gebühren, welche der Wiedererstallung unterlicgen, von denjenigen, welche der eigne Klient zu übertragen hat, genau zu sondern Üünd. Uebrigens ist von der Bebörde, welche die Prüsung und Feststellung einer Liqulda- tion bewirkl, der berabgeiehte Betrag derselben nicht blos im Ganzen, sondern bei jeder einzelnen ermäßigten Post der als unstatkbaft aberkannte Betrag, nach Besinden mit Be- zug auf die betreffende Nummer der Taxordnung zu bemerken, und dieß namentlich in dem an die Betheiligten zurückzugebenden Exemplar der Liguidation nie zu unterlassen. 8. 10. Die Gerichtsbehörden haben ihre Gebühren siets zu den Akten zu verzeichnen, na- mentlich rind dann, wenn Akten an die Oberbehörde eingesendet werden, die bis dabin erwachsenen Kosten vollständig zu liguidiren, damit die Oberbehörde Gelegenheit erbänl, die Liquidation der Gerichtokesien zu prüfen und nach Besinden testzustellen. 60