527 Se. Majestät, der König von Preußen, den Herm Albrecht Grafen von Bernstorff, Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn, außer- ordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei Ihrer Großbritannischen Mjestät, Ritter des Rothen Adler-Ordens erster Klasse mit Eichenlaub, Großkreuz, des Zivil-Verdienst-Ordens der baierischen Krone, Nitter des Königlich Siziliani- schen St. Jannarius-Ordens, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Stanislaus-Or- dens, Kemthur des Königlich Portugiesischen Chrisius-Ordens; Und Ihre Majestät, die Königin des vereinigten Königreichs von Grohbritan= nien uud Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich Grafen von Clarendon, Aaron Hyde von Hindon, Pair des vereinigten Königreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät Geheimen Rathes, Ritter des Ordens vom Hosenbande, Grohkreuz des Bath-Ordens, Ersten Staats-Sekretär Ihrer Groß- britannischen Majestät für die auswänigen Angelegenheiten, und deun sehr ehren- wertben Eduard Johann Baron Stanley von Alderley, Pair des vereinig- ten Königreichs, Mitglied Ihrer Grohbritannischen Majestät Geheimen Nathes und Präsident des Gehrimen Raths-Ausschusses für Angelegenheiten des Handels und der ausländischen Plantagen; welche nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten folgende Ar- tikel verabredet und abgeschlossen haben: Artikel I Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, welche inner- halb des Gebieres irgend eines anderen Staates, der eine Uebereinkunft wider den Nach- druck mit Großbritannien abgeschlossen hat oder abschliet, oder einer solchen beigetreten ist oder beitritt, veröffenrlicht sind, bei ihrer Ausfuhr aus Preußen, Sachsen, Sachsen- Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Braunschweig, Anhall-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- hausen oder Reuß; für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft angesehen werden sol- len, als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären. Artikel II. Der Schuy, welcher durch die unter dem 13. Mai 1816 zwischen den hohen kon- trahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Original-Werken zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausgedehnt; worunter jekoch ausdrücklich verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer bezüglich seiner ei- henen Uebersepung zu schützen und kaß nicht bezweckt wird, auf den ersten Ueberseter irgend eines Werkes das ausschliehliche Recht zum Ueberfehen dieses Werkes zu übertra- gen, ausgenommen in dem im folgenden Arikel vergesehenen Falle und Ung.