530 8) MinisterialVerordnung, die Flurgehörigkeit der in den größeren Waldungen gelegenen Geräumde, sowie die Aenderung von Flurgrenzen betreffend. Zu Beseitigung erhobener Zweifel über die Flurgehörigkeit der in den größern Waldungen gelegenen Geräumde, sowie um dem mehrfach vorgekommenen Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Mt. 7 der Gemeindeordnung, wonach die Abänderung bereits bestehender Gemeindeverbände und Gemeindebczirke nur mit Genehmigung der Staats- regierung erfolgen kann, vorzubeugen, verordnen wir andurch Folgendes. 1. Dergleichen Geräumde, so lange sie nicht mit der größern Waldung, in welcher sie gelegen sind, vereinigt werden, sind als zu dem Gemeindebezirk gehörig zu betrachten und zu behandeln, welchem sie bei Aufstellung der Flurbücher zugewiesen worden. 2. Sobald derartige Geräumde jedoch in das Eigenthum Desjenigen übergehen, welchem die gröhere Waldung, in der sie liegen, gehörk, und Dieser sich dahin ausgesprochen hat, sie mit dieser größem Waldung zu konsolidiren, sind dieselben aus dem betreffenden Gemeindeflurbuch auszuscheiden und in das Ilurbuch über die gröhere Waldung als zu lepterer gehörig einzutragen. 3. Die Justizbehörden haben dergleichen Eigemhumsveränderungen ebenso, wie alle andern Beüitztandsverändcrungen, nach Vorschrift des § 36 unseres in Nr. 181 der Gesetzsammlung rublizirten Regulativs vom 14 des vor. M416. der Katasterbehörde recht- zeitig anzuzeigen. 4. Die Aenderung einer Flurgreuze, wozu nach Art. 7 der Gemeindeordnung die Ge- nehmigung der Staatsregierung nothwendig ist, gehört zur Kompetenz Fürstlicher Re- gierung. Jede derartige, durch Versetzung der Flurgrenzsteine oder sonst auf eine Weise ohne vorgängige Zustimmung Fürstlicher Regierung vorgenommene Aenderung ist an Jedem, welcher sich dabei betheiligt hat, mit 10 Thalern zu bestrafen. Gera, den 20. December 1855. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. v. G eldern. Schlick.