3 Die Beurtheilung der Aufnahmefähigkeit im einzelnen Falle steht der Fürstlich Reußischen oberen Verwaltungsbehörde — dem Fürstlich Reußischen Ministerium, Ab- theilung für das Innere in Gera — zu. Das Verfahren bei der Aufnahme in die Anstalt wird in folgender Weise geregelt: a) Jedes Gesuch um Aufnahme eines Neußischen Geisteskranken in die Irren- anstalt des Genesungshauses zu Roda ist bei dem Fürstlich Reußischen Ministerium, Abtheilung für das Innere, zu Gera anzubringen, welches bei dessen Genehmigung für den Einzubringenden einen Vorweis, gegen dessen Abgabe derselbe in der Anstalt Aufnahme zu sinden hat, ausstellt, gleichzeitig aber auch dem Herzoglich Sächsischen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon Mittheilung macht. In dringenden Fällen, namentlich bei Tobsucht und Raserei, ist jedoch die Direktion des Genesungshauses zu Noda ermächtigt, ousnahmsweise auch auf unmittel- baren Antrag der Fürstlichen Landrathsämter die einstweilige Unterbringung eines Reußischen Geisteskranken in die Anstalt zu gestatten. In Fällen dieser Art haben aber die Fürstlichen Landrathsämter die nachträgliche Genehmigung der Unterbringung Seiten des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für das Innere, zu Gera, welches dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon Mit- theilung machen wird, auszuwirken und solche spätestens binnen 14 Tagen, vom Tage der Unterbringung an gerechnet, der Direktion des Genesungshauses nachzuweisen, auch binnen gleicher Frist die unter c) erwähnte Bescheinigung nebst dem dort bezeichneten ärztlichen Zeugnisse, wofern diese nicht sofort bei der Einbringung mit übergeben worden sind, nachträglich beizubringen. b) In dem von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innerc, zu Gera für einen einzubringenden Geisteskranken auszustellenden Vorweis und in der von demselbem dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hierüber zu machenden Mittheilung ist die Verpflegungsklasse zu bezeichnen, welcher der Aufzunehmende augehören soll. c) Mit dem unter a) gedachten Vorweis ist ein in Gemäßheit der Bekannt- machung des Herzoglichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, zu Altenburg, vom 31. August 1876, betressend die Form der ärztlichen Gutachten bei Aufnahme von Geisteskranken in das Genesungshaus zu Roda — Herzoglich S.-Altenburgische Gesetz- Samml. vom Jahre 1876 S. 229 fl. — ef. Anlage A. des Vertrages — ausgestelltes ärztliches Zeugniß, sowie in jedem Falle eine Bescheinigung derjenigen Fürstlich Renßischen Gemeinde, aus welcher die Zuführung eines Geisteskranken in das Genesungs- haus erfolgt, darüber zu übergeben, daß sie sich verpflichte, den betreffenden Geistes-