5 Art. 4. Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung räumt der Fürstlich Reußhischen j. L. Staatsregierung die Befngniß ein, von Zeit zu Zeit durch einen ab- zuordnenden Kommissar an Ort und Stelle Kenntniß von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden der Reuszischen Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg jedesmal Anzeige gemacht worden ist. Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird jedoch dem Fürstlich Reußischen Kommissar nicht zugestanden, sondern derselbe hat über die an Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen nur der Fürstlich Reußischen oberen Verwaltungsbehörde Bericht zu erstatten, welche sich wegen etwaiger Wünsche oder Beschwerden mit dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg in Vernehmen zu setzen hat. Art. 5. Zur antheiligen Verzinsung und Amortisirung des Herzoglich Sachsen-Alten- burgischer Seits für das Genesungshaus zu Roda sammt Inventar und allem sonstigen Zubehör aufgewendeten und noch aufzuwendenden Anlagekapitales verpflichtet sich die Fürstlich Reuß j. L. Staatsregierung, auf die Dauer des gegenwärtigen Vertrages a) eine jährliche Reute von Acht Tausend Mark, wofür ihr das Recht zusteht, gleichzeitig bis zu und mit 80 Geistes- kranke II. und III. Klasse aus den Fürstlich Reußischen Landen j. L., in das Genesungshaus zu Roda einzubringen; b) für jeden die Zahl 30 übersteigenden, in das Genesungshaus zu Roda aus den Fürstlich Reußischen Landen j. L. einzubringenden weiteren Geisteskranken II. und III. Klasse, eine weitere jährliche Rente von 100 M., bez. deren sich ergebenden Theilbetrag, in vierteljährlichen Naten an die von dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu bezeichnende Kassenstelle zahlen und portofrei übersenden zu lassen. Art. 6. Von dem Tage au, mit welchem der Vertrag in Kraft tritt, sind außerdem für jeden in der Irrenanstalt des Genesungshanses zu Roda aufgenommenen und ver- pflegten, mithin auch für jeden der zu dieser Zeit bereits darin besindlichen Geistes- kranken II. und III. Klasse aus den Fürstlich Reußischen Landen j. L., an Verpslegungsgeld