esetzlammlun für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linic. %. 445. Gesetz vom 20. Dezember 1883, einen Zusatz zu Art. 3 der Revidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874. Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c 2c. verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: Zu dem Art. 3 der Revidirten Gemeindeordnung vom 17. Juui 1874 tritt folgender Zusat als Al. 5 und 6: „Bewohner einer solchen eximirten Grundbesihung, mit Ansnahme des Landesfürsten und der Glieder Seines Hauses, werden hinsichtlich der Ge- meindeverhältnisse und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten einem der nächstgelegenen Gemeindebezirke durch das Fürstliche Ministerium, Ab- theilung für das Innere, zugewiesen und den Bewohnern dieses Bezirkes gleichgeachtet. Ausagegeben am 26. Dezember 1883.