30 8 2. Der § 3 des Geseyes, die Bezirksausschüsse betreffend, vom 4. Dezember 1871 wird abgeändert wie folgt: In den Bezirksausschuß für den unterländischen Bezirk wählen: der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder, der Gemeinderath des Marktfleckens Hohenleuben 1 Mitglied, die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Gera, exel. des von Gera, 4 Mitglieder, die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Hohenleuben, excl. des von Hohenleuben, 1 Mitglied. In den Bezirksausschuß für den oberländischen Bezirk wählen: der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied, der Gemeinderath der Stadt Lobenstein 1 Mitglied, der Gemeinderath des Marktfleckens Wurzbach 1 Mitglied, die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirko Schleiz, excl. der von Schleiz, Tanna und Saalburg, 2 Mitglieder, die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Lobenstein, excl. der von Lobenstein und Wurzbach, 2 Mitglieder, die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Hirschberg, excl. des von Hirschberg, 1 Mitglied. Die Wahlen der Bürgermeister des platten Landes haben an dem Site des betreffenden Amtsgerichts unter Leitung des Landraths zu erfolgen. §5 3. An Stelle des zweiten und dritten Alinea des 8 15 sub 7 des Gesetzes vom 30. April 1866, die Bildung vvu Bezirksausschüssen betreffend, treten folgende Be- stimmungen: Der Bezirksausschuß kann zur Erreichung der unter 7 genannten Zwecke mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums Anleihen für den Bezirk machen und Bezirksumlagen nach dem für die direkten Staatssteuern gelten- den Maßstabe ausschreiben. Die Bezirksumlagen sind, sofern ihr Jahres- betrag einen Termin der staatlichen Klassen= und Einkommenstener, bezüglich einen halben Pfennig des Grundsteuersimplums nicht erreicht, gemeindeweise