3 53 esetsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 449. Ministerial- Bekanntmachung vom 26. Januar 1884, eine Erzänzung des Pferde-Aushebungs-Regl ts vom 12. Ollober 185 betr. (Abgedruckt in Nr. 6 des Amts= und Verordnungeblattro vom Jahre 1881.) In Uebereinstimmung mit der für dos K Königreich Preußen erlassenen Vorschrift wird zur Ergänzung des diesseitigen Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Oktober 1875 (Ges.-Samml. Vd. XVIII. S. 81) hierdurch bestimmt, daß außer den Besitzern der in 8 4 a. b. c. aufgeführten Pferde, welche nicht verpflichtet sind, die lezteren zu den periodischen Vormusterungen vorzuführen, hiervon auch die Besitzer von Pferden, welche laut obrigkeitlichen Attestes auf beiden Angen blind sind, allgemcin dispensirt sein sollen. Diese für die Vormusterung gestattete Ansnahme findet jedoch auf das Ver- fahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde keine Anwendung. Gera, am 26. Jannar 1884. ärllich Nat- Pl. Mintteriun. .E. v. Beulwih. Behr. Ausgegeben am 6. Febrnar 189.1.