56 Für den Neunwerth der Schuldverschreibungen nebst Zinsen haftet solidarisch das gesammte Vermögen der drei Sparkassen; überdies wird dafür vom Staate Garantie geleistet. 8 2. Die auszugebenden Schuldverschreibungen sind vom Ministerium an das Spar- kassendirektoriuim in Gera nach Bedarf in angemessenen Beträgen hinauszugeben. Dies darf jedoch nur mit Zustimmung der Kommission für Verwaltung der Staats- schulden, von welcher die unausgefertigten Schuldverschreibungen in Verschluß zu halten sind, geschehen. Der landständische Kommissar hat, sobald ihm Bedenken beigehen, bei dem Landtagsausschuß Instruktion einzuholen. Es sind dem landständischen Kommissar bezw. dem Landtage vom Ministerium halbjährlich Nachweise über die ausgegebenen und die in der Verwahrung der Spar- kassen befindlichen Schuldverschreibungen zu liefern. § 3. Den Schuldverschreibungen sind Zinsscheine auf längstens zehn Jahre und Talons zur Abhebung der folgenden Reihe von Zinsscheinen beizugeben. Die Auszahlung hat gegen bloße Rückgabe der Zinsscheine bei den Sparkassen des Füärstenthums und bei einer Einlösungsstelle in Berlin, welche von dem Sparkassen- direktorium in Gera bekannt zu machen ist, von dem jedesmaligen Fälligkeitstermine ab zu erfolgen. Auch sind die fälligen Zinsscheine bei allen Zahlungen an die Bezirkssteuer- einnahmen, die Steuerämter und die Sportelkassen der Amtsgerichte des Fürstenthums an Zahlungsstatt anzunehmen. 8 4. Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Sparkassen in vier Jahren vom Ablauf desjenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. g 5. Die Tilgung der Schuldverschreibungen ist durch freihändigen Rücklauf zu bewirken. Von Anfang des Jahres 1894 ab können vom Ministerium im Einverständnisse mit dem Landtage sämmtliche Schuldverschreibungen oder einzelne Serien derselben gekündigt werden. Bei der Kündigung einzelner Serien entscheidet über die Reihenfolge das Loos. Die Ausführung der Kündigung geschieht durch das Sparkassendirektorium in Gera, von welchem die betreffende Bekanntmachung dreimal durch die in §8 23 des