esetzlammlung für das Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. No. 46l. Ministerial-Verfügung vom 9. März 1884, Abänderung der Ministerial-Verfügung vom 5. Juni 1877 über die polizeiliche Beanfsichtigung der Dampftkessel betreffend. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden der erste und zweite Absaß des § 5 der Ministerial-Versügung vom 5. Juni 1877, die polizei- liche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend (Gesetzs. Bd. XVIII. S. 153), hiermit aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das Prodult aus der feuerberührten Fläche, in Quadratmetern, nud der Dampfspannung, in Almosphären-Ueber- druck, mehr als zwanzig beträgt, müssen in besonderen Kesselhäusern, welche nicht übersetzt sind, aufgestellt werden und mindestens vier Meter von öffent- lichen Straßen und Wohngebäuden fremder Grundstücke abstehen, dasern die Besiher dieser Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht aus- drücklich einverstanden erklärt haben. Ausgegeben am 26. März 1884.