esetzsammlun Fürstenthum Reuß jigenn Linie. Ministertalverfügung vom 23. Dezember 1884, die Schonzeiten für die Fischerei in der Saale und deren Nebengewässern betreffend. Zufolge höchster Eutschlieung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird im ge- meinsamen Vorgehen mit den übrigen bei der Fischerei in der Saale betheiligten Thüringischen Regierungen, unter Abänderung von § 8 Ziff. 1 der Ministerial- bekanntmachung vom 5. November 1878, die Ausübung der Fischerei betreffend (Gesetzs. Bd. XVIII S. 303), hierdurch Folgendes bestimmt: Das Verbot jeder Art des Fischfangs in der Saale während der Winter- schonzeit wird aufgehoben; jedoch bleibt der Fischfang auf den Lachs in der Saale während des Zeitraums vom 15. Oktober bis einschließlich 14. Dezember jedes Jahres untersagt. Auch sind daselbst während des eben bezeichneten Zeitraums alle durch das Gesetz nicht ohnehin beseitigten, dem Lachsfang dienenden Fischerei- vorrichtungen (Selbstfänge, feststehende und sogenannte schwimmende Nete, Hamen und dergleichen (vergl. § 9 der angezogenen Ministerialbekanntmachung) abzustellen, be- züglich zu beseitigen. Die Nebengewässer der Saale unterliegen auch fernerhin der geordneten Winterschonzeit (§ 3 Ziff. 2 der Ministerialbekanntmachung). Ausgegeben am 31. Dezember 184. 13