65 Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regie- rung zu, die im landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen auf das Maß des unbedingt Nöthigen zu beschränken und überläßt die technische Beaufsichtigung des Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung. Art. 4. Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung stellt das zum Baue der Bahn er- sorderliche Areal, insoweit solches innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes gelegen ist, der Königlich Sächsischen Regierung frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgend welcher Art beraint unentgeltlich zur Verfügung. Außerdem leistet die Fürstlich Reußische j. L. Regierung zu den Kosten des Bahnbanes einen Beitrag in der Höhe von Fünf Hundert Fünf und Zwanzig Tausend Mark au den Königlich Sächsischen Staatssiskus, welcher am Tage der Betriebserössnung fällig ist. Die Königlich Sächsische Regierung wird ohne weitere Inanspruchnahme der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung die Bahn nach Maßgabe des genehmigten Pro- jektes betriebsfähig herstellen und mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen; nur insoweit auf besonderen Wunsch der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nachträglich Abänderungen des genehmigten Projektes auf Fürstlich Reußischem j. L. Staatsgebiete vorgenommen werden sollten, welche einen Mehraufwand gegenüber dem ursprünglichen Projekte erfordern, wird dieser Mehraufwand von der Fürstlich Reußischen j. L. Regie- rung dem Königlich Sächsischen Staatsfiskus besonders vergütet. Art. 5. Der Betrieb der Schönberg-Schleizer Eisenbahn wird für immer der Königlich Sächsischen Regierung übertragen und von ihr aufrecht erhalten (vergl. jedoch Art. 9 Absatz 1). Dieselbe bezieht sämmtliche aus dem Betriebe der Bahn und der Be- nuhung des Bahn-Areales, sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen zu erzielenden Einnahmen aller Art und bestreitet sämmtliche durch den Betrieb der Bahn und die Erhaltung derselben in betriebsfähigem Zustande erwachsenden Ausgaben. Art. 6. Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung wird die in Ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke, den Betrieb auf derselben und das Einkommen daraus, so lange bie Bahn im Betriebe oder eventuell Eigenthume des Königlich Sächsischen Staates sich befindet, mit staatlichen direkten Steuern irgend welcher Art nicht belegen. *