Gesethsammlung für das —t½ 22 Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 454. Gesetz vom 25. Juni 1885. einen Zusatz zu dem Gesetz über die Bezirksaueschüsse vom 30. April 1866 betr. Mir Heinrich XV. von Gotles Gnaden Füngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. eic. verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landtags Folgendes: Zu dem § 2 des Gesehzes, die Bezirksausschüsse betreffend, vom 30. April 1866 tritt folgender Zusatz als Alinea 3: „Der inländische Grundbesitz der Ehefrau und der unmündigen Kinder wird zu dem des Ehemannes bezüglich des Vaters gerechnet, bezüglich durch diesen, auch wenn derselbe kein inländisches Grundeigenthum besitzt, bei Ausübung des Wahlrechts sub a vertreten, vorausgeseb#t, daß derselbe überhaupt den § 4 Al. 2 angegebenen Erfordernissen des allgemeinen Wahlrechts entspricht.“ Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Schleiz, den 25. Juni 1885. d. #) Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. Ausgegeben am 8. Juli 1885. ” 42