Nachtragsgesetz vom 25. Juni 1885, zu dem Gesetze vom 22. Februar 1879, betr. das polizeiliche Straffestsetzungs= und Strafanforderungsrecht. Mir heinrich XIV. von Gottes Gnaden Züngerer Einie regierender Fürst Reuß, Graf und herr von Plauen, Herr zu Greis, Pranichfeld, Gera, Schleiz und TLobenstein etr. ett. verordnen mit Zustimmung des Laudtags was folgt: An die Stelle des § 3 des Gesetzes vom 22. Februar 1879 betreffend das polizeiliche Straffestsehungs= und Strafanforderungsrecht, welcher aufgehoben wird, tritt die folgende Bestimmung: Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mundlich zu Protokoll oder schriftlich durch Zustellung einer vollzogenen Aus- fertigung bekannt zu machen. Die Zustellung erfolgt durch die Post oder durch die verpflichteten Vollzugsorgane derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirk der Beschuldigte wohnt oder sich aufhält. Zum Nach- weis der Zustellung genügt es, wenn der zustellende Beamte schriftlich oder mündlich zu den Akten der festsetzenden Behörde die Versicherung abgiebt, daß er die Ausfertigung dem Beschuldigten selbst oder falls dieser in seiner Wohnung nicht anzutreffen war, in der Wohmung einem zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einer in der Familie dienenden erwachsenen Person oder, falls keine der vorgenannten Personen anzutreffen war, dem in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermietrher mit dessen Zustimmung ein- gehändigt habe. Für Gewerbtreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, lann, wenn sie in demselben nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Schleiz, den 25. Juni 1885. #. 8) Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwityz. Dr. Vollert. Engelhardt.