73 Gesetz vom 27. Juni 1885, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend. Mir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden Züngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Pranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc. verordnen mit Zustimmung des Landtags auf Grund § 30 des Reichsgeseßes vom 1. Juli 1883, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend: 1. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der Beibringung eines Prüfungs- zeugnisses abhängig. 8 2. Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind nur die in einem Bundesstaate staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungsstellen befugt. § 3. Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes selbstständig oder als Stellvertreter (§ 45, 46 der Reichsgewerbeordnung) betrieben haben, bleiben auch ferner dazu berechtigt. Auch steht Unserm Ministerium das Recht zu, in einzelnen Fällen von Beibringung des Prasungszeugnisses (§ 1) zu dispensiren. 8 4. Unser Ministerium ist mit der Ausfũhrung dieses Gesehes beauftragt und hat die Zeit des Inkrafttretens desselben zu bestimmen. Urlundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Schleiz, den 27. Juni 1885. ¶. 8) Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.