76 Nachdem das Gößnit-Geraer Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des Ver- trages vom 30. September 1878 auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen anderweiten Regelung der stadisrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngere Linie Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg Höchstihren Geheimen Rath Sonnenkalb, welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratisikation nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen haben. Artikel I. Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Reußische j. L. Re- gierung sind damit einverstanden, daß der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera erworben und den Betrieh derselben für eigene Rechnung übernommen hat. Artikel II. Die Herzoglich Sächsische Regierung nimmt das der vormaligen Eisenbahn= gesellschaft Gößnitz-Gera vermöge ihrer früheren finanziellen Betheiligung an dem Unternehmen derselben vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Eisenbahnlinie Gößnitz= Gera auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sachsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch. Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sowohl der Herzoglich Sächsischen als der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung. Artikel III. Der Herzoglich Sächsischen, wie der Furstlich Reußischen j. L. Regierung ver- bleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, und